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Landgericht Hanau - Klage des Securenta-Insolvenzverwalters Rattunde abgewiesen

Bereits Bedenken an der Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vergleichsschlüsse - subjektive Kenntnis der Anleger und ihrer Anwälte von Gläubigerbegünstigung durch die Vergleiche nicht nachgewiesen
München, 09.12.2010; "Unbrauchbar", "nicht diskutabel" und insolvenzrechtlich völlig fehlerhaft - an saftigen Bewertungen zu dem bereits zitierten Urteil des Amtsgerichts München vom 09.11.2010 fehlte es fürwahr nicht. Dieses hatte als eines der ersten Gerichte eine der 1.000fach erhobenen Anfechtungsklagen des Rechtsanwalts Rattunde abgewiesen. Es sei im schlichtweg nicht möglich, bei dem Vortrag darauf zu schließen, dass die Gläubiger tatsächlich Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und einer entsprechenden Gläubigerbegünstigung gehabt hätten. So das Münchner Urteil (Aktenzeichen 155C 13637/10).
Zwischenzeitlich gibt es eine Reihe weiterer Entscheidungen, u.a. des Amtsgerichts Wiesloch. Dies bezog sich im Übrigen auch, wie das Münchner Gericht auf den Umstand, dass das, was die Staatsanwaltschaft in vielen Jahren nicht ermittelt, wohl kaum von einem Rechtsanwalt, der keinen Zugang zu Insiderinformationen oder zur Geschäftsführung habe, gewusst werden könne. Nunmehr hat sich ein erstes Landgericht dieser Meinung angeschlossen. Das Landgericht Hanau hat, diesmal mit sehr sorgfältiger Begründung, eine entsprechende Anfechtungsklage abgewiesen. Die Kosten wurden dem Insolvenzverwalter auferlegt (Aktenzeichen 1 O 963/10).
Das Gericht hat sich ausführlich mit der damaligen Situation und dem Agieren der seinerzeitigen Vorstände der Securenta auseinander gesetzt. Es hat er sein Augenmerk auch darauf gelegt, dass man nicht in jedem Zugeständnis die Kenntnis anderweitiger Zahlungsunfähigkeit vermuten dürfe, da sonst Sanierungen praktisch nicht möglich seien. Die vereinbarten Besserungsscheine würden gar belegen, dass man auf den weiteren Erfolg des Unternehmens hoffte.
Das Gericht setzt sich auch ausführlich mit der damaligen zivilrechtlichen Situation und den Entscheidungen zunächst des Landgerichts Göttingen und sodann des Bundesgerichtshofs auseinander, der sich ja nur auf eine kreditwesenrechtliche Problematik stützte. Dass die Staatsanwaltschaft 2002 zudem ausdrücklich festgestellt habe, dass betrügerische Praktiken nicht nachweisbar sein, spielte in diese Entscheidung ebenfalls hinein.
Vor diesem Hintergrund sei es völlig unbedenklich, wenn man den Vorständen glaube, dass diese bei einem entsprechenden Sanierungsbeitrag die Gesellschaft neue ausrichten und letztlich doch noch zum Erfolg führen würden. Die Entscheidung ist insbesondere aufgrund dieser Begründung äußerst überzeugend. Aus unserer Sicht ist dies ein weiterer Meilenstein für die ohnedies gebeutelten Securenta - Anleger.
